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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und was es für die Bewegtbild-Produktion bedeutet

19. August 2026 | Thomas Stehle


in leuchtendes Tablet in einem Videoproduktionsstudio zeigt einen Videoplayer. Aus dem Bildschirm 'platzen' leuchtende Symbole für Barrierefreiheit heraus (Ohr für Hören, Auge für Sehen, Sprechblase für Untertitel, Rollstuhlfahrer), während ein Paragraphenzeichen (§) prominent auf der Zeitleiste des Players platziert ist. Im Hintergrund sind unscharf Kameras und Scheinwerfer zu sehen. Ein kleines KI-Icon befindet sich in der Ecke.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz macht digitale Barrierefreiheit für viele kommerzielle Videoangebote verbindlicher. Unternehmen müssen Bewegtbild-Inhalte unter anderem mit synchronen Untertiteln und Audiodeskriptionen zugänglich machen sowie barrierefrei bedienbare Player bereitstellen. KI-gestützte Workflows können die Umsetzung unterstützen, ersetzen aber nicht die Prüfung der Ergebnisse.

Mit gesetzlichen Neuregelungen gewinnt digitale Barrierefreiheit an Verbindlichkeit. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betrifft die Gestaltung digitaler Produkte und Dienstleistungen in Deutschland. Was bedeutet das für die Erstellung und Veröffentlichung von Bewegtbild-Inhalten?

Was regelt das BFSG im Bereich Bewegtbild?

Das BFSG setzt die Europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (European Accessibility Act, EAA) in nationales Recht um. Es soll die Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen verbessern und die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen erleichtern.

Für Unternehmen mit kommerziellen Websites, Online-Shops oder Streaming-Diensten können Videoinhalte unter die Anforderungen des BFSG fallen. Das gilt insbesondere dann, wenn sie Teil einer Dienstleistung sind oder Produkte und Dienstleistungen erläutern beziehungsweise deren Verkauf unterstützen.

Welche technischen Anforderungen gelten für Videos?

Bewegtbild-Inhalte müssen so aufbereitet sein, dass Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen sie wahrnehmen und nutzen können. Dazu gehören insbesondere:

  1. Untertitel: Gesprochene Sprache und relevante akustische Informationen, etwa Musik oder wichtige Hintergrundgeräusche, werden in synchronen Untertiteln wiedergegeben. SDH-Untertitel (Subtitles for the Deaf and Hard of Hearing) richten sich besonders an gehörlose und schwerhörige Menschen. Mehr zu den technischen Grundlagen finden Sie in unserer Rubrik zur Untertitelung.
  2. Audiodeskription: Visuelle Handlungselemente, die für das Verständnis wichtig sind, werden für blinde und sehbehinderte Menschen beschrieben.

Auch der Video-Player muss barrierefrei bedienbar sein, etwa per Tastatur und mit skalierbaren Bedienelementen.

Herausforderungen und Lösungsansätze für Unternehmen

Die Umsetzung dieser Standards erfordert Zeit und Ressourcen. Gerade bei umfangreichen Videotheken ist die manuelle Erstellung von Untertiteln und Audiodeskriptionen aufwendig.

Automatisierte und KI-gestützte Workflows, wie sie purple.audio anbietet, können die Erstellung von Untertiteln und Beschreibungen unterstützen. Die Ergebnisse sollten geprüft und bei Bedarf nachbearbeitet werden.

Barrierefreiheit sollte bei Planung, Produktion und Veröffentlichung von Bewegtbild von Anfang an berücksichtigt werden.